Ist es zumutbar, auf seinen Kombi auszuweichen, wenn man eigentlich ein Porsche Cabrio nutzen möchte, dieses aber nicht kann, weil es tagelang rechtswidrig zugeparkt ist ? Mit dieser Frage hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit zu befassen. Dem lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin ist Eigentümerin eines BMW 3er Kombi (Anmerkung: der BGH meint wohl « Touring ») und eines Porsche Turbo S Cabriolet, welchen sie in einer Garage geparkt hatte. Doch deren Ausfahrt war mit einem Fahrzeug blockiert, so dass die Dame 14 Tage lang ihren Porsche nicht nutzen konnte. Sie hat behauptet, sie hätte just mit diesem Auto einen viertägigen Urlaub am Gardasee machen wollen. Sie gab an, mit ihrem BMW Kombi hätte ihr kein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden, weshalb ihr eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt EUR 2450 zustehe.
Dieser Ansicht ist das höchste deutsche Zivilgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 – Aktenzeichen VI ZR 35/22 – nicht gefolgt und hat folglich den Anspruch auf Schadensersatz wegen vorübergehender Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit abgelehnt. Der Porschefahrerin sei gar kein materieller Schaden entstanden, auch wenn durch die Blockade der Garagenausfahrt rechtswidrig und schuldhaft deren Eigentumsrechte verletzt worden seien. Der Schaden scheitert nämlich daran, dass ihr der BMW zur Verfügung stand. Es sei ihr auch zumutbar gewesen, diesen zu benutzen.
Unerheblich ist nach dem BGH charnièregen, ob der Porsche gegenüber dem Kombi ein höheres Prestige habe, ein anderes Fahrgefühle vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Dies sei nur individuelle Genussschmälerung und stelle keinen wirtschaftlichen Schaden dar.
Juristisch ist dies folgerichttig, auch wenn ein Oldtimerfreund dies möglicherweise anders sehen mag. Wohl gemerkt, hier geht es lediglich um privatrechtliche Aspekte, nicht aber um die Frage, ob sich der Blockierer strafbar gemacht hat. Auch ist deutlich zu unterscheiden zwischen einem Vermögensschaden und dem nach deutschem Recht grundsätzlich nur ausnahmsweise ersatzfähigem immateriellen Schaden. Aber immerhin fällt im Urteil der Begriff « Genuss », was ja wohl gleichbedeutend ist mit der « Freude am Fahren »…